S T A T U T E N

Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Die Aargay ist seit Juni 1999 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz am Wohnort des Präsidenten. Gegründet wurde die Aargay als lose Organisation im Jahre 1995.

Art. 2
Die Aargay bezweckt,

die Pflege und Förderung der Akzeptanz schwulen Lebens in der Gesellschaft
die Erhaltung einer guten Kameradschaft unter schwulen Menschen
die Unterstützung eines vielfältigen kulturellen und gesellschaftlichen Lebens.

Die Aargay ist politisch und konfessionell neutral.


Mitgliedschaften, Rechte und Pflichten, Ausschluss

Art. 3
Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Pflicht ist die Bezahlung des Mitgliederbeitrages. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Ablehnende Aufnahmeentscheide müssen von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Mitgliedschaft dauert bis Ende März des folgenden Jahres. Sie muss durch die rechtzeitige Bezahlung des Jahresbeitrages erneuert werden.

Art. 4
Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt. Sie sind vom Mitgliederbeitrag befreit.

Art. 5
Mitglieder und Ehrenmitglieder, die den Interessen des Vereins entgegenwirken oder das Ansehen des Vereins schädigen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.


Organisation

Art. 6
Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung (MV)
der Vorstand
die Revisoren


A) Die Mitgliederversammlung

Art. 7
Die Mitgliederversammlung findet jährlich bis spätestens am 31. März statt. Sie wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Traktanden mindesten 14 Tage vorher einberufen.

Art. 8
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung, der die gleichen Befugnisse wie der ordentlichen Mitgliederversammlung zustehen, verlangen.

Art. 9
Die Mitgliederversammlung behandelt folgende Geschäfte:

Wahl der Stimmenzähler
Wahl eines Tagespräsidenten beim fehlen der Revisoren
Protokollabnahme
Jahresbericht
Jahresrechnung
Festsetzen der Mitgliederbeiträge
Wahlen jährlich
des Vorstandes
des Präsidenten
der Revisoren
Ein Revisor führt die Wahl des Vorstandes und des Präsidenten durch
Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
Statutenänderungen
Auflösung des Vereins

Art. 10
Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis spätestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Präsidenten schriftlich einzureichen.

Art. 11
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der gültigen Stimmen.
Schriftliche Abstimmung oder Wahl kann durch den Antrag eines Viertel der anwesenden Mitglieder verlangt werden.

Dem Präsidenten steht bei Abstimmungen der Stichentscheid zu.
Bei Wahlen entscheidet das Los.


B) Der Vorstand

Art. 12
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten, der durch die Mitgliederversammlung gewählt wird.

Folgende Ämter müssen besetzt werden:

Präsident
Aktuar
Kassier

Art. 13
Der Vorstand behandelt die laufenden Geschäfte, vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und vertritt den Verein nach aussen.

Art. 14
Der Präsident führt zusammen mit dem Aktuar oder dem Kassier Kollektivunterschrift.

Der Kassier hat im Verkehr mit den Banken und der Post Einzelunterschrift.


C) Die Revisoren

Art. 15
Als Revisoren amten ein bis zwei Aktiv- oder Ehrenmitglieder. Die Revisoren sind verpflichtet, neben der Jahresrechnung auch alle Spezialrechnungen zu prüfen.
Die Revisoren sind verpflichtet, die Jahresrechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Sie können Anregungen zu finanziellen Geschäften machen.


IV Finanzen

Art. 16
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist beschränkt auf einen maximalen jährlichen Mitgliederbeitrag von Fr. 100.00.

Art. 17
Die Vereinsrechnung ist bis zum 31. Januar des folgenden Jahres zu erstellen und den Revisoren vorzulegen.

Art. 18
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

Beiträge der Mitglieder
Gönnerbeiträge, Spenden, Schenkungen und Vergabungen
dem Erlös aus Veranstaltungen
Kapitalerträgen.

Art. 19
Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der an einer Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Art. 20
Über die Verwendung des Vereinsvermögens bei der Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

Art. 21
Für Sachverhalte, die in den Statuten nicht geregelt sind, gilt das Gesetz.

Art. 22
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 1. Juni 1999 genehmigt und treten sofort in Kraft. Die Mitgliederversammlung vom 24. Januar 2006 hat die Änderungen genehmigt.

Aarau, 24. Januar 2006
Der Präsident: Mani
Der Aktuar: René
Verein schwuler Aargauer